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Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland? Sollte das eigentlich nicht "Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland" heissen? Bis zum heutigen Tage steht im Artikel 146:
"Dieses Grundgesetz verliert seine
Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von
dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist".
Warum also wird dem deutschen Volk bis heute eine Verfassung
vorenthalten? Abgesehen davon, dass das Grundgesetz niemals seine
Gültigkeit erlangt hat, hätte dieses spätestens am Tage der
Wiedervereinigung seine "Gültigkeit" nach Artikel 146 verlieren müssen,
da bereits eine gültige, vom gesamten Deutschen Volk verabschiedete
Verfassung existierte. Doch aus Gründen des Machterhaltes der Parteien
wird diese dem Volk weiterhin vorenthalten.
Im Geleitwort von Norbert Lammert ist die
Rede von einer politischen Verfassung. Geben Sie einmal "politische
Verfassung" in Wikipedia ein, es wird kein Ergebnis gefunden. Auch
schreibt er: "...die freiheitliche Verfassung, die Deutschland in seiner
Geschichte hatte". Ist das nicht das Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland ? Warum schreibt er dann "die Deutschland" in seiner
Geschichte hatte?
Auch hat sich das Deutsche Volk niemals kraft seiner verfassungsgebenden
Gewalt dieses Grundgesetz gegeben, ganz im Gegenteil, das deutsche Volk
wurde vorsätzlich aus der Gestaltung herausgehalten und das Volk hatte
niemals darüber abgestimmt!
Auch möchte ich an dieser Stelle einmal darauf aufmerksam machen,
das die sogenannten "Politiker" ständig Änderungen am "Grundgesetz"
vornehmen. Änderungen bedürfen allerdings der Zustimmung des deutschen
Volkes. Aber das wurde ja noch nie gefragt, warum dann heute!
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 606)
Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in
öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949
vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16.-22. Mai 1949 durch die
Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen
Länder angenommen worden ist.
Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat,
vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und
verkündet.
Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Absatz 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
Präambel
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und
den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in
einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das
Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses
Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg,
Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit
Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte
Deutsche Volk.
I. Die Grundrechte
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf
Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen
sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung
der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die
Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung,
seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines
Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt
oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung
benachteiligt werden.
Artikel 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des
religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort,
Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus
allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die
Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk
und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der
Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der
Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre
Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur
auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen
Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen
Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre
Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit
Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.
Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der
Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen
verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird
gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen
bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den
Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten
Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der
wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den
öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach
den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die
Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche
Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die
Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt
oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als
Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule
errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in
der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Artikel 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den
Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind
verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und
für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken
oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen
sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3,
Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe
richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt
werden.
Artikel 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet
werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des
Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem
Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges
die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und
Hilfsorgane tritt.
Artikel 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende
Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus
besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer
drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische
Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von
Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren
Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um
strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Artikel 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer
im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen
öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Artikel 12a
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum
Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem
Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe
verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer
des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen.
Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der
Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine
Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang
mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2
herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der
Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in
Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung
polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse
nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung
sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen
in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung
sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder
ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen
Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der
ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger
Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten
bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen
werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe
verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen
nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet
werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die
besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an
Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet
insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die
in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht
gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der
Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben,
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor
Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Artikel 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im
Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe
angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt
werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine
durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat,
so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung
technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen
der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die
Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig
erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die
Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper.
Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter
getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen
technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund
richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann
die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle
angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich
nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem
Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme
durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine
anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum
Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig,
wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt
ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung
unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den
nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach
Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5
erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes
Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische
Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige
parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr
einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen,
auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der
Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter
Jugendlicher vorgenommen werden.
Artikel 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.
Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das
Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter
gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten
zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 15
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum
Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der
Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der
Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel
14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Artikel 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der
Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und
gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der
Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch
Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen
Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze
gewahrt sind.
Artikel 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem
Mitgliedstaat der Europäische Gemeinschaften oder aus einem anderen
Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten
außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen
des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können
aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen
eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können
Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der
Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse
gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch
unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung
stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen
Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die
Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt
wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den
Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich
unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das
Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und
verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch
Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit
dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen
aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren
Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß,
Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren
einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen
treffen.
Artikel 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit
anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen
Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 17a
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß
für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der
Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in
Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5
Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der
Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht
(Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden
in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der
Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13) eingeschränkt werden.
Artikel 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung,
insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit
(Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die
Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das
Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die
Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht
ausgesprochen.
Artikel 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz
allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das
Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in
seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine
andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg
gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. II. Der Bund und
die Länder
Artikel 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in
Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung,
der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Artikel 20a
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen
der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Artikel 21
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.
Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen
Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung
ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer
Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung
zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Artikel 22
(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die
Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des
Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
Artikel 23
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die
Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union
mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen
Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und
einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren
Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit
Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung
der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen
Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz
seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen
oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag
und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den
Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen
Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur
Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der
Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die
Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt
ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu
beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme
mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des
Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der
Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung
die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder
ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung
des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu
berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des
Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder
Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der
Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der
Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des
Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der
Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union
zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der
Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung
und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die
gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Artikel 23 (alte Fassung)
Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden,
Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein,
Württemberg-Baden und Württemberg- Hohenzollern. In anderen Teilen
Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.“
Artikel 24
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse
und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie
mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf
grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System
gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die
Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche
und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt
herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund
Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische,
internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
Artikel 25
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des
Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und
Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Artikel 26
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen
werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere
die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind
verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der
Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 27
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
Artikel 28
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen
des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im
Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und
Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen,
unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.
Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft
wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer
gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in
eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im
Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze
das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung
umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu
diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht
zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der
Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2
entspricht.
Artikel 29
(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden,
um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit
die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die
landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen
Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die
Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch
Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die
betroffenen Länder sind zu hören.
(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren
Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet
werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die
betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue
oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für
die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn
in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder
Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im
gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung
zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen
Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch
unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem
betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln
der Änderung zustimmt, essei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen
Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum,
dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million
Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag
Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum
eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch
Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die
Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den
betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine
in dem Gesetz vorzuschlagendeÄnderung der Landeszugehörigkeit
Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als
zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer
vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch
Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die
Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der
Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3
Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren
nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung
des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch
Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der
zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über
Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz
geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines
Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.
(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch
Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit
Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen
Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50000
Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf.
Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen
umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der
Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden
und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung
durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der
Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf
Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5
zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens
ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere
regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des
Bundestages.
Artikel 30
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der
staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz
keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
Artikel 31
Bundesrecht bricht Landesrecht.
Artikel 32
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können
sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge
abschließen.
Artikel 33
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die
Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste
erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu
einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige
Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu
übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung
der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und
fortzuentwickeln.
Artikel 34
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen
Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft
die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft,
in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt
der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für
den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen
werden.
Artikel 35
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer
Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur
Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese
Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe
oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land
Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer
Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte
anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet
mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur
wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die
Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu
stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte
zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der
Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des
Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr
aufzuheben.
Artikel 36
(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in
angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen
Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande
genommen werden, in dem sie tätig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder
und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu
berücksichtigen.
Artikel 37
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen
Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen
Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung
seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder
ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren
Behörden.
III. Der Bundestag
Artikel 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht
gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit
eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Artikel 39
(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt
eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig,
spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im
Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von
sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner
Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er
ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der
Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.
Artikel 40
(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude
des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des
Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
Artikel 41
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch,
ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 42
(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels
seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit
Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den
Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts
anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die
Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des
Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit
frei.
Artikel 43
(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie
ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner
Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
Artikel 44
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner
Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in
öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die
Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den
Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der
richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des
der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte
frei.
Artikel 45
Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der
Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages
gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.
Artikel 45a
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für
Verteidigung.
(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines
Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder
hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner
Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44 Absatz 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.
Artikel 45b
Zum Schutze der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei
der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter
des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 45c
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die
Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und
Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 46
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung
oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner
Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst
außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt
nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter
nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder
verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im
Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen
Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur
Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18
erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen
einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner
persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.
Artikel 47
Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer
Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft
Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das
Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht,
ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
Artikel 48
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu
übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem
Grunde ist unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre
Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien
Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
Artikel 49
[aufgehoben]
IV. Der Bundesrat
Artikel 50
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und
Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
Artikel 51
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der
Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere
Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei
Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen
Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs
Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen
hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch
anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
Artikel 52
(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen,
wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung
es verlangen.
(3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat
eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des
Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der
Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2.
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.
Artikel 53
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen
die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse
teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von
der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten. IVa. Gemeinsamer Ausschuß
Artikel 53a
Zusammensetzung - Geschäftsordnung
(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus
Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des
Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem
Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der
Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes
Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an
Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein
Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre
Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des
Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben
unberührt. V. Der Bundespräsident
Artikel 54
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des
Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den
Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf
der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung
spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von
dem Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der
Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von
keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren
Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 55
(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein
Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem
Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Artikel 56
Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den
versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden
Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes
widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz
und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten
gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So
wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung
geleistet werden.
Artikel 57
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner
Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den
Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
Artikel 58
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den
zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und
Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß
Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Absatz 3.
Artikel 59
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er
schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er
beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln
oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der
Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung
zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
Artikel 59a
[aufgehoben]
Artikel 60
(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die
Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.
Artikel 61
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten
wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen
Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag
auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der
Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des
Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage
bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages
oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird
von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der
Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder
eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für
verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der
Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes
verhindert ist.
VI. Die Bundesregierung
Artikel 62
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.
Artikel 63
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten
zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag
binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner
Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet
unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die
meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit
der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn
binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese
Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder
ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Artikel 64
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der
Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.
Artikel 65
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt
dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder
Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig
und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der
Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.
Artikel 65a
Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.
Artikel 66
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes
besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der
Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines
auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Artikel 67
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch
aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger
wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu
entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den
Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Artikel 68
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen
auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des
Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das
Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit
seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Artikel 69
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in
jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt
eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des
Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf
Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein
Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines
Nachfolgers weiterzuführen. VII. Die Gesetzgebung des Bundes
Artikel 70
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern
bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die
ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Artikel 71
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die
Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in
einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
Artikel 72
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die
Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15,
19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und
soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im
Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung
erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch
gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen
treffen über:
1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen
Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des
Meeresnaturschutzes);
3. die Bodenverteilung;
4. die Raumordnung;
5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse. Bundesgesetze
auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer
Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates
anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis
von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine
bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des
Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
Artikel 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: 1. die
auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des
Schutzes der Zivilbevölkerung;
2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3. die Freizügigkeit, das Passwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und
Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren-
und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und
Grenzschutzes;
5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6. den Luftverkehr;
6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im
Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die
Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des
Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser
Schienenwege;
7. das Postwesen und die Telekommunikation;
8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der
bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden
Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch
das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine
länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer
Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde
um eine Übernahme ersucht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a) in der Kriminalpolizei,
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit
des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch
Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sowie die
Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale
Verbrechensbekämpfung;
11. die Statistik für Bundeszwecke;
12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen
Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken
dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie
oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung
radioaktiver Stoffe.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Artikel 74
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung,
das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des
Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und
die Rechtsberatung;
2. das Personenstandswesen;
3. das Vereinsrecht;
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
4a. [aufgehoben];
5. [aufgehoben];
6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8. [aufgehoben];
9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft,
Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches
Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten,
der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der
Ausstellungen und der Märkte;
11a. [aufgehoben];
12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des
Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung
einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und
Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der
Gemeinwirtschaft;
16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung
(ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die
Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die
Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das
Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das
Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das
Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten
bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen
Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens,
der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel
und der Gifte;
19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung
dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und
Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und
forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen
gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die
Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem
allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die
Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und
Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher
Straßen mit Fahrzeugen;
23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25. die Staatshaftung;
26. die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die
Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie
Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder,
Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der
Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und
Versorgung;
28. das Jagdwesen;
29. den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30. die Bodenverteilung;
31. die Raumordnung;
32. den Wasserhaushalt;
33. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Artikel 74a
[aufgehoben]
Artikel 75
[aufgehoben]
Artikel 76
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die
Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat
eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat
zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu
diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde,
insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine
Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die
Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den
Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach
drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert
hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die
Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie
hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem
Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes
und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24
beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine
Anwendung.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die
Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei
ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde,
insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine
Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der
Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig
bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die
Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen.
Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von
Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun
Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die
Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.
Artikel 77
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind
nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich
dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des
Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages
und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter
Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses
Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung die
vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates
bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates
sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung
des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die
Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine
Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut
Beschluß zu fassen.
(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates
erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2
Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen
Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in
angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht
erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2
beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei
Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des
Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut
gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der
Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses,
daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates
beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit
einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen,
so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei
Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Artikel 78
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der
Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 nicht stellt,
innerhalb der Frist des Artikels 77 Absatz 3 keinen Einspruch einlegt
oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt
wird.
Artikel 79
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das
den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei
völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die
Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung
zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen
bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des
Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht
entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die
sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des
Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung
des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der
Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten
Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Artikel 80
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder
die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu
erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten
Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der
Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine
Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur
Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich
anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der
Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren
für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der
Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für
die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den
Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von
Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die
von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit
ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß
von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen
Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen,
sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
Artikel 80a
(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die
Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt,
daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt
werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur
zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles
festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die
Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den
Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher
Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines
Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen
eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird.
Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit
der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.
Artikel 81
(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so
kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand
erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung
sie als dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine
Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr
den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.
(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des
Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die
Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das
Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das
gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier
Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.
(3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere
vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von
sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes
gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist
während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung
des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2
zustande kommt, weder geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft
oder außer Anwendung gesetzt werden.
Artikel 82
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande
gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung
ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen
werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich
anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des
Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie
mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das
Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist. VIII. Die Ausführung der
Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
Artikel 83
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
Artikel 84
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit
aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das
Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen,
können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land
eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land
hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung
der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach
ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates
anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In
Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach
bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne
Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen
der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und
Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder
die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die
Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten
Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese
Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den
nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der
Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so
beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der
Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des
Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis
verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie
sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet,
an die obersten Landesbehörden zu richten.
Artikel 85
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus,
so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit
nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes
bestimmen. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden
Aufgaben nicht übertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche
Ausbildung der Beamten und
Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.
(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen
obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die
Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten
Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die
obersten Landesbehörden
sicherzustellen.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und
Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem
Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen
Behörden entsenden.
Artikel 86
Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch
bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen
Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz
Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie
regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der
Behörden.
Artikel 87
(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau
werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und
nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und
der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden,
Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen,
für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des
Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im
Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährden, eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes
werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren
Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus
erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich
sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder
hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare
Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das
aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die
Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue
bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf
Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so
können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit
Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages errichtet werden.
Artikel 87a
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre
zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich
aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im
Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben
der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres
Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den
Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz
ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen
übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen
Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die
freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes
kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs.
2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht
ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des
Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der
Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer
einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der
Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.
Artikel 87b
(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit
eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des
Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der
Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens
können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung
des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die
Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das
gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.
(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung
einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der
Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß
sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem
Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes
ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage
des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten
Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz
oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann
bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner
Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
Artikel 87c
Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im
Auftrage des Bundes ausgeführt werden.
Artikel 87d
(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung
geführt. Über die öffentlichrechtliche oder privat-rechtliche
Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als
Auftragsverwaltung übertragen werden.
Artikel 87e
(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung
geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der
Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit
übertragen werden.
(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes
hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm
durch Bundesgesetz übertragen werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in
privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes,
soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau,
die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die
Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2
erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen
Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz
geregelt.
(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des
Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren
Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den
Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das
Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung
des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner
Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von
Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der
Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen
der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den
Schienenpersonennahverkehr haben.
Artikel 87f
(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens
und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende
Dienstleistungen.
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als
privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere
private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens
und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der
Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts
einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche
Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines
Bundesgesetzes aus.
Artikel 88
Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre
Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der
Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem
vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.
Artikel 89
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.
(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene
Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden
staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der
Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die
Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes
liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen.
Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund
das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen
sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im
Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.
Artikel 90
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen.
(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen
Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und
sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und
sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses
Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.
Artikel 91
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die
freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes
kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und
Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes
anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur
Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die
Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte
anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des
Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der
Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben.
Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann
die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich
ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2
bleiben unberührt. VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben
Artikel 91a
(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von
Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit
bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der
Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):
1. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
2. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die
Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher
bestimmt.
(3) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der
Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 trägt der
Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder
einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt das Gesetz. Die
Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den
Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.
Artikel 91b
(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:
1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen;
2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen;
3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten.
Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder.
(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur
Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im
internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und
Empfehlungen zusammenwirken.
(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt. IX. Die Rechtsprechung
Artikel 92
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird
durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze
vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
Artikel 93
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: 1. über die Auslegung
dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der
Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer
Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung
eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche
und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem
Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem
Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder
eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;
2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen
des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer
Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des
Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht
durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem
Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb
eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der
Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem
seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38,
101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden
wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch
ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim
Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des
Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines
Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für
eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr
besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1
nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die
Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen
werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder
nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur
zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach
Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht
innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine
entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
Artikel 94
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und
anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes
werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie
dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch
entsprechenden Organen eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und
bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.
Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des
Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes
Annahmeverfahren vorsehen.
Artikel 95
(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-,
der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als
oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das
Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht
und das Bundessozialgericht.
(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der
für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit
einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet
zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von
Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein
Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das
Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 96
(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.
(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als
Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im
Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die
in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft
sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum
Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter
müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur
Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.
(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein
Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der
Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:
1. Völkermord;
2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
3. Kriegsverbrechen;
4. andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht
vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören
(Artikel 26 Abs. 1);
5. Staatsschutz.
Artikel 97
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter
können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur
aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor
Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes
enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt
werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren
Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten.
Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können
Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt
werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Artikel 98
(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen
die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige
Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit
Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der
Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im
Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch
besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27
nichts anderes bestimmt.
(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter
in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem
Richterwahlausschuß entscheidet.
(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende
Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt.
Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem
Bundesverfassungsgericht zu.
Artikel 99
Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die
Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den
in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten
Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei
denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.
Artikel 100
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der
Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren
auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines
Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten
zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses
Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses
Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines
Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des
Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar
Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel
25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des
Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat
das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
einzuholen.
Artikel 101
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Artikel 102
Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Artikel 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Artikel 104
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen
Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen
beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung
hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher
Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine
richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach
dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu
regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig
Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter
vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu
vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter
hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen
Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder
Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger
des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu
benachrichtigen. X. Das Finanzwesen
Artikel 104a
(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich
aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz
nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern
ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder
zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund
die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes
durchgeführt.
(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von
Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren
Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als
eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes
ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus
entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.
(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden
entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander
für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits-
und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen
oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. in Fällen
länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen
Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die
Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der
Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert
der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben,
anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt
ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Artikel 104b
(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm
Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für
besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden
(Gemeindeverbände) gewähren, die
1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind.
(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden
Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch
Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Mittel sind befristet zu gewähren
und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu
überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden
Jahresbeträgen zu gestalten.
(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über
die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu
unterrichten.
Artikel 105
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen
Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil
zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die
örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht
bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die
Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den
Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates.
Artikel 106
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
1. die Zölle,
2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern,
nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den
Gemeinden zustehen,
3. die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften. (2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
1. die Vermögensteuer,
2. die Erbschaftsteuer,
3. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4. die Biersteuer,
5. die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und
der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu
(Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht
nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a
den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der
Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte
beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden
durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen
auszugehen:
1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder
gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist
der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen
Finanzplanung zu ermitteln.
2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so
aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine
Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit
der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird. Zusätzlich werden
in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer
Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1.Januar 1996 aus
der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das
Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach
Satz 3.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu
festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und
Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt;
Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der
Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei
unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche
Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung
durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit
Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen
kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die
Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die
Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der
Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der
Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten
ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für
den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an
dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der
Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre
Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den
Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern
steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den
Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die
Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze
festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das
Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen
Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch
eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das
Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die
Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen
der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für
Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern
fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der
Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt
die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der
Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden
(Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder
Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder
Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den
erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden
(Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen
zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile,
die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der
Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels
gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
Artikel 106a
Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen
Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft
nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.
Artikel 106b
Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der
Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des
Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
Artikel 107
(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am
Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den
einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden
in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die
Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die
Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen
Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die
Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern
treffen. Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den
einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil,
höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils, können durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus
den Landessteuern, aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
und nach
Artikel 106b je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen; bei der Grunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen.
(2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß die unterschiedliche
Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die
Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu
berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der
ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten
der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe für die Höhe der
Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen. Es kann auch
bestimmen, daß der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern
Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs
(Ergänzungszuweisungen) gewährt.
Artikel 108
(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten
Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die
Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel
bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen
der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden
verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt.
Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im
Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.
(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet.
Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten
können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt
werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im
Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.
(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum
Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig.
Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und
Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die
Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die
Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und
soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder
erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein
zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende
Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) übertragen werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird
durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in
den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates geregelt werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften
erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die
Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)
obliegt.
Artikel 109
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den
Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu
tragen.
(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das
Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für
eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Vorschriften über 1. Höchstbeträge, Bedingungen und
Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften und
Zweckverbände und
2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche Guthaben
bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten
(Konjunkturausgleichsrücklagen), erlassen werden. Ermächtigungen zum
Erlaß von Rechtsverordnungen können nur der Bundesregierung erteilt
werden. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das Nähere
bestimmt das Bundesgesetz.
(5) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der
Haushaltsdisziplin sind von Bund und Ländern gemeinsam zu erfüllen.
Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft tragen Bund und Länder
im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom
Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer
Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten
tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Artikel 110
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan
einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur
die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der
Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach
Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das
Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann
vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach
Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur
Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden
gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage
eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen,
bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen
Stellung zu nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen
werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf
den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird.
Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit
der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung
nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
Artikel 111
(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für
das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem
Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten,
die nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen
oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den
Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus
Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage
die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur
Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur
Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im
Wege des Kredits flüssig machen.
Artikel 112
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung
des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines
unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.
Artikel 113
(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen
Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich
schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der
Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt für Gesetze, die
Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich
bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, daß der Bundestag die
Beschlußfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die
Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine
Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der
Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag
erneut Beschluß faßt.
(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die
Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur
dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4
oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die
Zustimmung als erteilt.
Artikel 114
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem
Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und
die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der
Bundesregierung Rechnung zu legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche
Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die
Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung.
Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem
Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des
Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.
Artikel 115
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen
Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten
oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz. Die Einnahmen aus
Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben
für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur
Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das
Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Für Sondervermögen des Bundes können durch Bundesgesetz Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden. Xa. Verteidigungsfall
Artikel 115a
(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt
angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht
(Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung
und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen,
mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen
einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche
Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der
Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner
Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im
Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so
erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte
nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die
zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach
Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen
und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat.
Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände
es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird
das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der
Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des
Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der
Gemeinsame Ausschuß.
Artikel 115b
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und
Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.
Artikel 115c
(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der
konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur
Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen
der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall
1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden,
2. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und
Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier
Tagen, für den Fall festgesetzt werden, daß ein Richter nicht innerhalb
der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.
(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar
drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall
durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und
das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den
Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die
Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur
Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles
angewandt werden.
Artikel 115d
(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle
abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und
3.
(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich
bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem
Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen
unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des
Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes
der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine
Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
Artikel 115e
(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der
Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt
des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß
dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die
Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich
wahr.
(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das
Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder
außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23
Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame
Ausschuß nicht befugt.
Artikel 115f
(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,
1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie
es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und
diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der
Landesregierungen übertragen.
(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind
unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu
unterrichten.
Artikel 115g
Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der
verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner
Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das
Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen
Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung
des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der
Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines
solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung
der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen.
Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit
der Mehrheit der anwesenden Richter.
Artikel 115h
(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des
Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate
nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle
ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger
Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den
Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des
Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit
eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach
Beendigung des Verteidigungsfalles.
(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen
Ausschuß erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit
der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem
Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß kann dem
Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.
Artikel 115i
(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen
Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage
unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen
des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen
bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren
Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu
treffen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im
Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch
durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.
Artikel 115k
(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den
Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund
solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies
gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c,
115e und 115g erlassen worden ist.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und
Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten
spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer
Kraft.
(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107
abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des
zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles
folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch
Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der
Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.
Artikel 115l
(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates
Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann
verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr
der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der
Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat
es beschließen.
(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit
durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den
Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen,
daß der Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist
unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für
seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
(3) Über den Friedensschluss wird durch Bundesgesetz entschieden.XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 116
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar
1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen,
rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre
Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht
ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in
Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum
Ausdruck gebracht haben.
Artikel 117
(1) Das dem Artikel 3 Absatz 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu
seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch
nicht länger als bis zum 31. März 1953.
(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die
gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch
Bundesgesetz in Kraft.
Artikel 118
Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und
Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den
Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder
erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die
Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung
vorsehen muß.
Artikel 118a
Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg
umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29
unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider
Länder erfolgen.
Artikel 119
In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu
ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen
Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann dabei
die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die
Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten
Landesbehörden zu richten.
Artikel 120
Besatzungskosten - Kriegsfolgelasten
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die
sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung
von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober
1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder
im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser
Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in
Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum
1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder
sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden
erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von
Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet.
Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit
Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die
durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund
und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen
für Kriegsfolgen unberührt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.
Artikel 120a
(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen,
können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie auf dem
Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im
Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und daß die der
Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund
des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem
Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf
bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates;
seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an
die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.
(2) Artikel 87 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Artikel 121
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im
Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen
Mitgliederzahl.
Artikel 122
(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze
ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten
gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende
Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit
diesem Zeitpunkt aufgelöst.
Artikel 123
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich
auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die
Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller
Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue
Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen
abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen
enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
Artikel 124
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes
betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
Artikel 125
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes
betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.
Artikel 125a
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der
Änderung des Artikels 74 Abs.1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1
Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a
Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz
2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als
Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15.
November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen
Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen
werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann
bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen
Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden
könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt
werden.
Artikel 125b
(1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September
2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem
Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht
fort. Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung
bleiben insoweit bestehen. Auf den in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1
genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende
Regelungen treffen, auf den Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr.
2, 5 und 6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab dem 1. September
2006 von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den
Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010, im Falle
der Nummer 6 spätestens ab dem 1. August 2008.
(2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84
Abs. 1 in der vor dem 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen
worden sind, können die Länder abweichende Regelungen treffen, von
Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2008 aber nur
dann, wenn ab dem 1. September 2006 in dem jeweiligen Bundesgesetz
Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden sind.
Artikel 125c
(1) Recht, das auf Grund des Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung
erlassen worden ist, gilt bis zum 31. Dezember 2006 fort.
(2) Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006
geltenden Fassung in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und
der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen Regelungen gelten bis zum
31. Dezember 2006 fort. Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung
für die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die sonstigen nach Artikel
104a Abs. 4 in der biszum 1. September 2006 geltenden Fassung
geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort, soweit
nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder
wird.
Artikel 126
Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Artikel 127
Rechtsangleichung in der französischen Zone und Berlin
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,
soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb
eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden,
Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft
setzen.
Artikel 128
Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84
Absatz 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen
Regelung bestehen.
Artikel 129
(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten,
eine Ermächtigung zum Erlassem von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten
enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen
über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen
mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten,
eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach
Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer
Änderung oder Ergänzung´oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften anstelle
von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit
in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht
mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.
Artikel 130
Übernahme bestehender Verwaltungseinrichtungen
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder
Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder
Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung
der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post-
und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen
den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Artikel 131
Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge
und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen,
aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden
sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend
verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes
gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die
am 8.Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten-
oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung
mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können
vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche
nicht geltend gemacht werden.
Artikel 132
(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses
Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs
Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand
oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen
versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für
ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren
Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende
Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können
über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb
der gleichen Frist aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des
öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung von
Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die
anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein
wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Absatz 4 offen.
(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Artikel 133
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
Artikel 134
(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.
(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben
bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben
des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen
Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur
vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben
dient, die nach diesem kann auch sonstiges Vermögen den Ländern
übertragen.Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf
die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den
Ländern übertragen
(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden
(Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird
wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit
es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Artikel 135
(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses
Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht
in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat,
dem Lande zu, dem es jetzt angehört.
(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr
bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung
überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner
gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend
Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder
Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben
erfüllen.
(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich
des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes
1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.
(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere
Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von
den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.
(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung,
soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den
beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen
Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des
privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.
(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft
oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3
zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf
Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des
Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang als vor
der Verfügung erfolgt.
Artikel 135a
(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5
vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß
nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind
1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des
ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von
Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang
stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen
der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen,
3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände),
die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1.
August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder
zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich
obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen
haben.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten
der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf
Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der
Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im
Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der
Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.
Artikel 136
(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.
(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen
Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der
Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.
Artikel 137
(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen
Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern
im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt
werden.
(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten
Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik
gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Absatz 2
zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen
Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.
Artikel 138
Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den
Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern
bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.
Artikel 139
Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Grundgesetzes nicht berührt.
Artikel 140
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der
deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses
Grundgesetzes.
Artikel 136 (Weimarer Verfassung)
Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden
durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die
Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen
Bekenntnis. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu
offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der
Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon
Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete
statistische Erhebung dies erfordert. Niemand darf zu einer kirchlichen
Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen
oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Artikel 137 (Weimarer Verfassung)
Es besteht keine Staatskirche. Die Freiheit der Vereinigung zu
Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von
Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen
Beschränkungen. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle
geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates
oder der bürgerlichen Gemeinde. Religionsgesellschaften erwerben die
Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes.Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des
öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen
Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu
gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder
die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande
zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft. Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des
öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen
Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu
erheben. Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen
gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer
Weltanschauung zur Aufgabe machen. Soweit die Durchführung dieser
Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der
Landesgesetzgebung ob.
Artikel 138 (Weimarer Verfassung)
Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden
Staatsleistungen an dieReligionsgesellschaften werden durch die
Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf. Das
Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen
Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke
bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden
gewährleistet.
Artikel 139 (Weimarer Verfassung)
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage
der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Artikel 141 (Weimarer Verfassung)
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in
Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten
besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser
Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Artikel 141
Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in
dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.
Artikel 142
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der
Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung
mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte
gewährleisten.
Artikel 142a
[aufgehoben]
Artikel 143
(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet
kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses
Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der
unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die
grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen
dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in
Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu
seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß
Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags
genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Artikel 143a
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle
Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener
Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen
ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der
Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer
Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer
privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung
zugewiesen werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des
Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis
zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch für die
entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere
wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
Artikel 143b
(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in
Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die
ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden
Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des
Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der
Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM
hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund
frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu
bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden
unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des
Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen
üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Artikel 143c
(1) Den Ländern stehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember
2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und
Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken und
Bildungsplanung sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen
zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur
sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile
des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu. Bis zum 31.
Dezember 2013 werden diese Beträge aus dem Durchschnitt der
Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis 2008
ermittelt.
(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden auf die Länder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgt verteilt:
1. als jährliche Festbeträge, deren Höhe sich nach dem
Durchschnittsanteil eines jeden Landes im Zeitraum 2000 bis 2003
errechnet;
2. jeweils zweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen.
(3) Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013, in welcher Höhe die
den Ländern nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel zur
Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. Ab
dem 1. Januar 2014 entfällt die nach Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene
Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel; die
investive Zweckbindungdes Mittelvolumens bleibt bestehen. Die
Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Artikel 144
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die
Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es
zunächst gelten soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder
in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das
Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in
den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu
entsenden.
Artikel 145
(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter
Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses
Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.
Artikel 146 (neue Fassung)
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit
Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine
Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von
dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist
Artikel 146 (alte Fassung)a.F.:
Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem
eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier
Entscheidung beschlossen worden ist.“
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